Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1179/10

Datum:
16.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 1179/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0916.11B1179.10.00
 
Schlagworte:
Bauarbeiten, Baumschulbetrieb, Besitzeinweisung, Bestimmtheit, Enteignung, Entschädigung, geboten, Hängebeschluss, Maßstab, sofortiger Beginn, vorzeitig, Zustandsermittlung
Normen:
FStrG § 18f; EEG NRW § 37
Leitsätze:

1. Bestimmtheitsmängel eines Besitzeinweisungsbeschlusses ergeben sich im Regelfall nicht daraus, dass die von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Flächen zeichnerisch im Maßstab 1:1000 dargestellt sind.

2. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten im Sinne von § 18f Abs. 1 FStrG ist nur

dann geboten, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung überwiegt; dies ist regelmäßig indiziert, wenn für das Vorhaben vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist.

3. Eine den Anforderungen des § 18f Abs. 3 FStrG genügende Zustandsermittlung ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstin-stanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf 1.400.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank