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Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der am 14. Juni 1976 in H. /Tunesien geborene Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, beantragte im April 2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 27. September 2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien an (Nr. 4).
4Mit der am 8. Oktober 2007 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
5festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen.
6Die Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 4. März 2009 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesiens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen und die Abschiebungsandrohung insoweit aufgehoben, als darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wird.
9Die Beklagte führt zur Begründung der - vom Senat in Bezug auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugelassenen - Berufung im Wesentlichen aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑ ab.
10Die Beklagte beantragt,
11das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der Zulassung der Berufung abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.
14Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Beiakten Bezug genommen.
16II.
17Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).
18Gegenstand des Berufungsverfahrens istt ausschließlich die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten hat, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Die Klage hat in Bezug auf diese Feststellung keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
20vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198 (201),
21der der Senat folgt, ist neben einem Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ein Antrag auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich als Hilfsantrag sachdienlich. Für einen weitergehenden Hauptantrag besteht demnach kein Rechtsschutzbedürfnis. Die hier gleichwohl mit dem erstinstanzlichen Urteil zu Gunsten des Klägers ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, ist deshalb aufzuheben.
22Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
24Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.