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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 960/09.A

Datum:
29.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 960/09.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1029.11A960.09A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4716/07.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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