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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1013/08

Datum:
18.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 1013/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0218.10A1013.08.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 8. Oktober 2007 wird mit Ausnahme der in Nr. 1 getroffenen Regelung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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