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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3953/06

Datum:
05.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3953/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0205.9A3953.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 753/06
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 14. April 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 19,92 EUR festgesetzt.

 
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