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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 359/07

Datum:
18.08.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 359/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0818.9A359.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 4188/04
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es bezogen auf den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 15. September 2004 in Höhe eines Betrags von 21.517,59 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin betreffend die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids ihre Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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