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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3082/08

Datum:
23.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 3082/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0623.9A3082.08.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der ursprüngli-chen Klageanträge zu 2. eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechen-der Aufhebung des Bescheides des Bundesam-tes für Güterverkehr vom 7. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 verurteilt, an die Klägerin 2,52 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückge-wiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubige-rin vor der Vollstreckung Sicherheit in entspre-chender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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