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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.614,22 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
31. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich allein gegen die Ermittlung des Summenparameters Nges von 10,03 mg/l im Wege einer schlichten Addition der Einzelbestimmungen für Nitratstickstoff (9,9 mg/l), Nitritstickstoff (0,02 mg/l) und Ammoniumstickstoff (0,11 mg/l). Mit seinen Einwendungen, die darauf zielen, die jeweils zweite Nachkommastelle bereits bei der Addition oder jedenfalls bei der Summe unberücksichtigt zu lassen, dringt er jedoch nicht durch. Weder das Abwasserabgabengesetz noch die Abwasserverordnung erlauben es, signifikante Stellen von ermittelten Einzelbestimmungen außer Betracht zu lassen oder den Summenparameter auf die Zahl der geringsten den Summanden gemeinsamen signifikanten Stellen zu kürzen.
4Nach dem über § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG maßgeblichen § 6 Abs. 2 Satz 1 AbwV ist für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4 AbwV (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Dass hiergegen bei der Ermittlung der Einzelbestimmungen für Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff bis auf die zweite Nachkommastelle verstoßen worden ist, hat der Kläger nicht gerügt.
5Die Ermittlung des Summenparameters Stickstoff erfolgt nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu § 3 AbwAG. Hiernach stellt sich Stickstoff als die Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff dar.
6Vgl. zur Einordnung als Summenparameter BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, NVwZ-RR 2001, 470.
7Einen normativen Ansatzpunkt dafür, dass bei dieser Addition signifikante Stellen von Einzelbestimmungen im Wege der Rundung dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn nicht alle Einzelbestimmungen dieselbe Anzahl signifikanter Stellen aufweisen, gibt die Vorschrift nicht her. Auch der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
8Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, a. a. O.,
9dem ebenfalls die Konstellation einer unterschiedlichen Anzahl signifikanter Stellen zugrunde lag, lässt sich für eine solche Annahme nichts entnehmen. Die Erwägungen des Klägers, eine Summe der Einzelbestimmungen könne aus naturwissenschaftlicher Sicht nur sinnvoll gebildet werden, wenn die Regeln über die Angabe von Zahlen mit einer bestimmten Anzahl signifikanter Stellen berücksichtigt würden, weil anderenfalls eine Genauigkeit vorgetäuscht werde, die wegen des Summanden mit der niedrigeren Zahl von signifikanten Nachkommastellen nicht bestehe, rechtfertigen eine solche Vorgehensweise jedenfalls nicht. Sie lassen unberücksichtigt, dass es weder den wasserrechtlichen noch den abwasserabgabenrechtlichen Regelungen um die Erzielung höchstmöglicher Genauigkeit bei der Bestimmung der wasser- oder abgaberechtlich relevanten Parameter geht. Der Gesetzgeber hat stets die Absicht verfolgt, durch Vereinfachung des Vollzugs des Abwasserabgabengesetzes den Verwaltungsaufwand zu senken. Aus diesen Gründen lässt sich z. B. auch die Notwendigkeit der Einbeziehung von Messtoleranzen nicht erkennen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2005 - 9 C 3.04 -, BVerwGE 124, 172; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2004 - 9 A 189/02 -, NVwZ-RR 2005, 206.
11Diese werden bereits vom Regelungssystem erfasst. § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV legt ausdrücklich fest, dass mit den in den Anhängen festgelegten Werten die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren bereits berücksichtigt werden. Dass für die Bildung eines Summenparameters Abweichendes gelten soll, lässt sich hiernach nicht begründen.
122. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,
13ob die Summe der Einzelbestimmungen" für den Parameter Stickstoff im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu § 3 AbwAG durch einfache Addition der Beträge der Einzelbestimmungen vorzunehmen ist oder ob dabei die Regeln für die Addition von Zahlen mit bestimmter Anzahl signifikanter Stellen zu berücksichtigen ist,
14ist nach den obigen Ausführungen nicht weiter klärungsbedürftig, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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