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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 1258/08

Datum:
05.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 1258/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0205.8E1258.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5125/08
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.

 
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