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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1433/09.A

Datum:
07.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1433/09.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1007.8B1433.09A.00
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer von sechs Mona¬ten untersagt, die Abschiebungsanordnung vom 14. Mai 2008 zu vollziehen.

Der Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde mit¬zuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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