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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 2/09.NE

Datum:
16.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 D 2/09.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1116.7D2.09NE.00
 
Schlagworte:
Kostenfestsetzung, Erinnerung, erstattungsfähige Kosten, Unterbevollmächtigter, Rechtsanwalt Hauptbevollmächtigter Kostenerstattung Verhinderung zweckentsprechende Rechtsverfolgung Notwendigkeit von Kosten Urlaubsvertretung
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.

2. Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.

 
Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen.

 
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