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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 106/08.NE

Datum:
23.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 106/08.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1023.7D106.08NE.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan Städtebauliche Erforderlichkeit Etikettenschwindel Abwägung Immissionsschutz Verkehrslärm Schallschutz Außenbauteile DIN 18005 DIN 4109 Luftreinhaltung Stadtklima Klimagutachten Normenkontrolle
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

1.

Wird in einem Bebauungsplan für ein Neubaugebiet im Hinblick auf bereits beste-hende Lärmbeeinträchtigungen und ein deswegen zu erwartendes Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete (nur) ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, so stellt dies nicht notwendig einen „Etikettenschwindel“ dar oder entbehrt sonst der nötigen städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

2.

Auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung ge-sunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –).

3.

Bei Verwendung von Außenbauteilen, die den Anforderungen der Energieeinspar-verordnung (EnEV) – früher: Wärmeschutzverordnung – entsprechen, kann der nach DIN 4109 notwendige Schallschutz im Rauminnern auch ohne zusätzliche Maßnah-men des passiven Schallschutzes gewährleistet sein. Dabei bieten auch gekippte Fenster noch ein gewisses Schalldämmmaß.

 
Tenor:

Die textliche Festsetzung Nr. 8.5 des Bebauungsplans Nr. 901 – L.----straße – der Stadt B. ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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