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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1260/09

Datum:
21.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1260/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1021.6E1260.09.00
 
Schlagworte:
Streitwert Zurruhesetzung
Leitsätze:

In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG.

 
Tenor:

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

 
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