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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1193/09

Datum:
02.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1193/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1002.6E1193.09.00
 
Schlagworte:
Streitwert Zeitpunkt Zurruhesetzung
Leitsätze:

Ist die Klage eines Beamten auf einen anderen Zeitpunkt der Zurruhesetzung gerichtet als vom Dienstherrn vorgesehen, ist der Tatbestand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, was der Beamte mit der Verschiebung des Zeitpunktes der Zurruhesetzung letztlich erreichen will.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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