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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1150/09

Datum:
31.08.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1150/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0831.6E1150.09.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Eignung Lehramtsanwärter Einstellung Vorbereitungsdienst
Leitsätze:

Einem Bewerber kann die Einstellung als Lehramtsanwärter verweigert werden, wenn ihm die persönliche Eignung fehlt, um den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes zu genügen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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