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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 916/09

Datum:
17.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 916/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0917.6B916.09.00
 
Schlagworte:
Polizei Beförderung Regelbeurteilung Beurteilungsbeitrag Bewertungsunterschied
Leitsätze:

Im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit im Gegensatz zu der Beurteilung nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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