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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 915/09

Datum:
22.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 915/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0922.6B915.09.00
 
Schlagworte:
Polizei Beförderung Beurteilung Leistungsstillstand Beurteilungsermächtigung
Leitsätze:

Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn oder dem für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht.

Auf die Anschauung Dritter oder die des zu beurteilenden Beamten kommt es weder im Hinblick auf das Gewicht und die Güte bestimmter Arbeitsleistungen noch hinsichtlich des Umfanges und der Anforderungen des dem Beamten übertragenen Tätigkeitsbereiches an.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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