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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1496/09

Datum:
30.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1496/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1030.6B1496.09.00
 
Schlagworte:
Personalrat Mandat Erlöschen Beförderung Aufstiegsbeamter Erprobung Laufbahnwechsel Laufbahnnachzeichnung
Leitsätze:

1. Bei der Abordnung eines Beamten zum Zwecke der Erprobung nach § 40 Satz 2 Nr. 3 LVO NRW bedarf es keiner Ermessenserwägungen über eine Gestaltung der Erprobung, die dem Beamten ab¬weichend von § 26 Abs. 2 LPVG NRW seine Mit-gliedschaft im Personalrat der abordnenden Behörde erhält.

2. Auch eine Erprobung, die einen Wechsel in die Laufbahn des höheren Dienstes und die Verleihung eines entsprechenden Beförderungsamtes vorbereiten soll, ist bei einem an der tatsächlichen Durchführung der Erprobung gehinderten Mitglied eines Personalrats einer fiktiven Laufbahnnach¬zeichnung zugänglich.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streit-wertfestsetzung geändert.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schut¬zes wird in vollem Umfang abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5000 Euro festgesetzt.

 
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