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Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrates auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde bleibt erfolglos.
3Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde, die insoweit allein die Rechtmäßigkeit der der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 9. Mai 2009 in Zweifel zieht, nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Dabei hat es auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu der reduzierten Kontrolldichte bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen hingewiesen.
6Mit den Einwänden, die der Antragsteller bezogen auf die Schlüssigkeit des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung, sein langjähriges Vertrautsein mit der Schule, an der die Beförderungsstelle zu besetzen ist, die hinreichende Berücksichtigung des Leistungsberichts des dortigen Schulleiters sowie die Plausibilität der in der Beurteilung formulierten Werturteile vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat, hat sich dieses eingehend befasst und im Einzelnen ausgeführt, weshalb die Einwände den Schluss auf einen Beurteilungsmangel nicht zuließen.
7Dem hält die Beschwerde nahezu ausschließlich die von den Werturteilen des Beurteilers abweichenden eigenen Bewertungen des Antragstellers bezüglich seiner Leistung als Lehrer entgegen und wiederholt damit weitgehend das Vorbringen aus seiner unter dem 25. Mai 2009 verfassten Gegenäußerung zu seiner dienstlichen Beurteilung sowie aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit genügt sie bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Zudem lässt sie außer Acht, dass nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben soll, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei diesem Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245.
9Auf die Anschauung Dritter oder gar des zu beurteilenden Beamten selbst kommt es nicht an.
10In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde vor allem nicht auf die grundlegende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken habe, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Nach welchem dieser Prüfungskriterien die dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft sein soll, legt sie nicht dar.
11Ebenso wenig legt sie dar, woraus die ihrer Ansicht nach fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen folgt. Die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung, die Beurteilungen seien anhand unterschiedlicher Grundlagen erstellt worden, findet in den Beurteilungen selbst, in denen jeweils unter I.2 die Beurteilungsgrundlagen benannt sind, keine Stütze.
12Soweit die Beschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht beklagt, ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit der behauptete Gehörsverstoß für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs von Bedeutung sein kann, zumal der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, alle aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte des Falles vorzutragen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).