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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1367/09

Datum:
02.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1367/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1002.6B1367.09.00
 
Schlagworte:
Lehrer Schulleiter Realschule Abordnung Schulfrieden
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Realschulleiterin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen ihre Abordnung auf eine Konrektorenstelle an einer anderen Realschule erhobenen Klage.

Nach der Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG besteht für die sofortige Vollziehung einer Abordnungsverfügung ein in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse, gegenüber dem das gegenläufige Interesse des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ausnahmsweise Vorrang haben kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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