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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1243/09

Datum:
29.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1243/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1229.6B1243.09.00
 
Schlagworte:
Beschwerdebegründung Darlegung Beurteilung Gewichtung Submerkmale
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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