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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1236/09

Datum:
21.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1236/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0921.6B1236.09.00
 
Schlagworte:
Erholungsurlaub Krankheit Erholungsurlaubsverordnung
Leitsätze:

Erholungsurlaub ist in den Fällen, in denen ein Beamter krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war, auch über den in § 8 Abs. 2 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung festgelegten Zeitpunkt hinaus zu gewähren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff], NJW 2009, 495).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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