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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1232/09

Datum:
13.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1232/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1013.6B1232.09.00
 
Schlagworte:
Dienstposten Dienstpostenkonkurrenz Bewerbungsverfahrensanspruch Auswahlgespräche Auswahlerwägungen Anordnungsgrund
Leitsätze:

Auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten steht ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten (Bewerbungsverfahrensanspruch) zu, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden hat.

Zur Dokumentation der Auswahlerwägungen, wenn neben dienstlichen Beurteilungen auch Auswahlgespräche zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Streit befindliche Abordnungsstelle bei der Bezirksregierung B. im Dezernat 4 Q nicht mit dem Beigeladenen zu be-setzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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