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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1150/09

Datum:
07.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1150/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0907.6B1150.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 288/09 .
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Widerruf Entlassung kraft Gesetzes Kommissaranwärter Prüfung II. Fachprüfung Modulprüfung Endgültiges Nichtbestehen
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Kommissaranwärterin auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung mit dem Ziel, die Fortdauer ihres Widerrufsbeamtenverhältnisses feststellen zu lassen.

"Prüfung" im Sinne von § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor ist die für die Laufbahn vor-geschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Ein „endgültiges Nichtbestehen“ der II. Fachprüfung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor ist auch gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie nach den ein-schlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bzw. deren Bestandskraft kommt es nicht an.

 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 3.500,00 € festgesetzt.

 
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