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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 921/07

Datum:
30.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 921/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1230.6A921.07.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Be-scheides des Polizeipräsidiums E. vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides der Bezirksregierung E. vom 4. September 2006 verurteilt, den Kläger dienst-, be¬soldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im Februar 2004 in ein Amt der Besoldungs¬gruppe A 11 BBesO befördert worden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 22.000,- EUR festgesetzt.

 
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