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Erfolglose Klage eines Oberstudienrats auf Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 35.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat die Verneinung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unter anderem selbständig tragend damit begründet, die adäquate Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Dienstherrn und dem geltend gemachten Schaden könne nur dann bejaht werden, wenn feststehe, dass der Dienstherr in rechtmäßiger Weise nur den Kläger hätte befördern können. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil schon nicht feststehe, dass eine erneute Beurteilung unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte.
5Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen, mit dem er geltend macht, er sei, wenn er die gleiche Note wie sein Mitbewerber erhalten hätte, diesem vorzuziehen gewesen, nicht in Frage gestellt.
6Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, so scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).