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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3996/06

Datum:
30.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3996/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1030.6A3996.06.00
 
Schlagworte:
Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage Feststellungsinteresse Rehabilitationsinteresse Schadensersatzanspruch Zivilprozess Beurteilung
Leitsätze:

Einzelfall einer erfolglosen Klage einer Polizeiobermeisterin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgehobenen dienstlichen Beurteilung.

1. Ein Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nur gegeben sein, wenn das ver-waltungsgerichtliche Urteil Bindungswirkung für den Zivilprozess hat.

2. Unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses ist ein berechtigtes In-teresse für eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgehobenen dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage nur begründet, wenn sie den Beamten - etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde - in seinen Rechten verletzt.

3. Ob das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rehabilitationsinteresse vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Parteimaßstab, sondern danach, ob der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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