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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2141/07

Datum:
16.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2141/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1216.6A2141.07.00
 
Schlagworte:
Kostenerstattungsanspruch Kostenentscheidung Schadensersatz Beförderung Kausalität Pflichtverletzung Erledigung Hauptsache
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Kriminaloberkommissars auf Schadensersatz wegen ver-zögerter Beförderung.

Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die prozessuale Kosten-tragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache steht einem materiell-recht¬lichen Kostenerstattungsanspruch, der im Ergebnis auf die Umkehrung des gericht¬lichen Kostenausspruches gerichtet ist, jedenfalls bei unverändert gebliebenem Sachverhalt entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicher¬heit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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