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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1369/07

Datum:
16.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1369/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1216.6A1369.07.00
 
Schlagworte:
Beurteilung Plausibilität Submerkmal Herabsetzung Leistungsverfügung
Leitsätze:

In einem zweistufigen Beurteilungsverfahren muss der Endbeurteiler sich bei einer Abweichung von der Erstbeurteilung im Interesse der Widerspruchsfreiheit zwischen Gesamturteil und weiterem Beurteilungsinhalt erforderlichenfalls auch zu den Ein¬zelfeststellungen in den Haupt- und Submerkmalen äußern. Zu deren eventueller Änderung ist er unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung in den Beurteilungs¬richtlinien aufgrund seiner Verantwortlichkeit für den Gesamtinhalt der Beurteilung befugt (ständige Rechtsprechung).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. November 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstli¬che Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauf¬fassung des Gerichts zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfah¬rens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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