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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 1425/08

Datum:
30.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 1425/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0130.5E1425.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 I 72/08
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L.     aus V.     beigeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2008 getroffene Beschlagnahmeanordnung richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2008 wird die darin getroffene Beschlagnahmeanordnung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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