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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1184/08

Datum:
25.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1184/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.5B1184.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 990/08
 
Tenor:

Hinsichtlich der Frage des Antragstellers, ob der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beabsichtigt, ein Bußgeld zu verhängen, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2008 unwirksam. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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