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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1999/07.A

Datum:
30.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 1999/07.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0730.5A1999.07A.00
 
Tenor:

Das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2005 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, soweit sie den Zulassungsantrag zurückgenommen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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