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Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die vom Antragsteller dargelegten Gründe – nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen – rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, weil ein Versagungsgrund nach § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO vorliege. Da der Antragsteller in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen sei, greife die Regelvermutung ein, dass er in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe. Es sei ihm nicht gelungen, diese Regelvermutung zu widerlegen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er die Tilgung der von ihm selbst eingeräumten Schulden in einem geordneten Verfahren betreibe.
5Dagegen wendet der Antragsteller ein: Nach dem Stande vom 5. Juni 2009 betrügen die Schulden nur noch 19.244,15 Euro; sie verteilten sich auf sechs Gläubiger. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2007 und 2008 ergebe sich, dass er im Jahre 2007 einen Gewinn nach Steuern in Höhe von 100.018,11 Euro und im Jahre 2008 einen Gewinn nach Steuern in Höhe von 106.707,57 Euro erzielt habe. Damit sei hinreichend nachgewiesen, dass er planvoll vorgehe, um geordnete Vermögensverhältnisse herzustellen. Dem ist nicht zu folgen.
6Nach wie vor fehlt es an dem vom Verwaltungsgericht – zu Recht – geforderten Tilgungsplan. Es ist mithin nicht offen gelegt, wie der Antragsteller im Einzelnen seine Schulden tilgt. Offensichtlich erfolgt die Befriedigung der Gläubiger auch weiterhin nur im Vollstreckungswege. Dass darin keine planvolle Tilgung gesehen werden kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Antragsteller verweist zwar auf hohe Gewinne in den Jahren 2007 und 2008, hat aber nachvollziehbare Belege darüber, dass er zielstrebig die Tilgung seiner Schulden betrieben hat, nicht beigebracht. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft aus dem Schuldnerregister ist der Antragsteller auch weiterhin mit Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen. Die letzte Eintragung datiert vom 10. Juni 2009. Wenn der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte ihn zur Vorlage weiterer Belege auffordern müssen, so hatte er jedenfalls hinreichend Gelegenheit, diese Belege nunmehr im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Geschehen ist dieses jedoch nicht. Auf die Frage, ob der Antragsteller seine Schulden mit dem im Depot befindlichen Guthaben abtragen könnte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
7Beschluss vom 24. September 2002
8- 2 BVR 857/02 -, NVwZ 2003, 200,
9gibt nichts dafür her, dass dem Antragsteller trotz Vorliegens von Versagungsgründen die begehrte Erlaubnis erteilt werden müsste. In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um den Erlass einer Sicherungsanordnung, die in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit beantragt war. Hier steht indes der Erlass einer Regelungsanordnung in Rede, mit der der Antragsteller unter Vorwegnahme der Hauptsache die Erteilung einer Erlaubnis begehrt. Beides ist nicht miteinander vergleichbar.
10Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Versagung der Erlaubnis sich auch nicht als unverhältnismäßig dar.
11Der Antragsteller meint, der Antragsgegnerin hätten anstelle der Versagung der Erlaubnis mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet gewesen seien. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Erteilung von Auflagen, legt aber nicht dar, um welche Auflagen es sich handeln soll. Die weiteren von ihm in Erwägung gezogenen Maßnahmen (besondere Überwachung, engmaschige Kontrolle und Abmahnung) sind nicht in gleicher Weise geeignet, der Gefahr von Pflichtverletzungen effektiv entgegen zu wirken, wie die Versagung der Erlaubnis. Unabhängig davon, ob für derartige Maßnahmen überhaupt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht, bedürfte es jedenfalls einer laufenden Kontrolle der Gewerbeausübung. Abgesehen von deren praktischer Durchführbarkeit erforderte dies einen wesentlich höheren Aufwand als eine Maßnahme, die
12- wie die Versagung der Erlaubnis - die Gewerbeausübung generell unterbindet.
13Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Versagung der Erlaubnis auch nicht als unangemessen. Der Antragsteller meint, er befinde sich nicht in einer finanziellen Notsituation, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe. Auch liege kein Vermögensverfall oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor; vielmehr habe sich seine wirtschaftliche Lage in den letzten Monaten deutlich gebessert. Diese Einwendungen zielen im Grunde nicht auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, sondern betreffen die Frage, ob die Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO widerlegt ist und deshalb die Voraussetzungen für die Versagung einer Erlaubnis entfallen sind. Insofern erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers in nicht nachvollziehbaren Behauptungen, wie bereits oben dargelegt worden ist. Hierauf kann Bezug genommen werden.
14Auf die Gründe, die zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Antragsteller in der Vergangenheit das Gewerbe beanstandungsfrei ausgeübt hat. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die aktuelle Situation darstellt und welche Entwicklung für die Zukunft zu erwarten ist. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, seine Schulden seien bis Anfang 2010 getilgt, ist dies wie bereits oben dargelegt wurde, nicht nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage erweist sich die Versagung der Erlaubnis nicht deshalb als unangemessen, weil die Mitarbeiter des Antragstellers ihre Arbeitsplätze verlieren. Der im Interesse der Allgemeinheit liegende Zweck des § 34 d Abs. 2 Nr. 2
15GewO, Personen, die in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben, nicht als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu lassen, ist höher zu bewerten als das Interesse der Mitarbeiter am Erhalt ihrer Arbeitsplätze.
16Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.