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Das Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist gemäß § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zugleich ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Berufung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Zur weiteren Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 3. April 2009 verwiesen.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
5Der Beschluss ist unanfechtbar.