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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 4288/06

Datum:
16.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 4288/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0416.3A4288.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5259/05
 
Tenor:

Soweit der Beklagte die Berufung – hinsichtlich der doppelten Berücksichtigung der Dienstzeiten der Klägerin in V.         /V1.          vom 1. September 1998 bis zum 31. August 2001 und des Zeitraums vom 28. Januar bis 16. Februar 2002 bei der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit - zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen – hinsichtlich der doppelten Berücksichtigung der in die Dienstzeit der Klägerin in T.          /V1.          fallenden Zeiten von Heimaturlauben (22. Dezember 2001 bis 19. Januar 2002, 31. Juli bis 27. August 2002, 21. Dezember 2002 bis 12. Januar 2003 und 28. Juni bis 10. August 2003) gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - wird das angefochtene Urteil geändert; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen – unter Einbeziehung der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil - der Beklagte neun Zehntel und die Klägerin ein Zehntel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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