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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3597/05

Datum:
23.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 3597/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0623.2A3597.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1581/04
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 verpflichtet, dem Kläger den Maßnahmebeitrag für die Teilnahme an einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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