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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1537/08

Datum:
27.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 1537/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0127.20B1537.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1168/08
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (22 K 4221/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2008 wird hinsichtlich der Widerrufsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides  angeordnet und hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer 2  des Bescheides wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 3.625 € festgesetzt.

 
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