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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 4971/05

Datum:
18.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 4971/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0618.20A4971.05.00
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanz¬li¬chen Verfahrens mit Ausnahme der außerge¬richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu¬trei¬benden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in ent¬sprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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