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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 509/09

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 509/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1008.1B509.09.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Be-schluss teilweise geändert und (einschränkend) wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zu einer in einem erneuten Auswahlverfahren zu treffenden Entscheidung der Beigeladenen im Amt 40 Aufgaben zu übertragen, die solche der Amtsleitung oder stellvertretenden Amtsleitung sind.

Die weitergehende Beschwerde und die Anschluss-beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin, diejenigen des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragsgegnerin zu ¾ und der Antragsteller zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jeweils nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Verfahren zweiter Instanz wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

 
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