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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.160,25 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage des maßgeblichen fristgerechten Antragsvorbringens nicht vor.
41. Die Ausführungen zur Begründung des Antrags lassen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervortreten. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.160,25 Euro als Ausgleich für Schäden am privaten Kraftfahrzeug des Klägers, die bei einem Dienstunfall – der Rückfahrt von einer Fortbildungsveranstaltung am 21. Februar 2006 – entstanden sind, abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 BeamtVG seien zwar erfüllt; nach dieser Vorschrift könne Ersatz geleistet werden, wenn bei einem Dienstunfall Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt habe, beschädigt oder zerstört worden seien. Die Beklagte habe die Erstattung des Sachschadens jedoch innerhalb des ihr eingeräumten und durch Verwaltungsvorschriften gebundenen Ermessens rechtsfehlerfrei abgelehnt.
6Dem hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung nichts Überzeugendes entgegengesetzt. Ein Anspruch auf Erstattung des Sachschadens durch den Dienstherrn kann sich nur aus der – das hier durch die Anspruchsnorm des § 32 BeamtVG eingeräumte Ermessen näher ausgestaltenden – Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (a) oder ausnahmsweise (als bindende Ermessensvorgabe) unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 85 LBG NRW a.F. – siehe jetzt: § 45 BeamtStG – (b) ergeben.
7a) Der Kläger hat keine Ansprüche unmittelbar auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften, d.h. weder auf der Grundlage des zu § 32 BeamtVG ergangenen Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 5. März und 27. August 1990 – D III 4 – 223 211/2 – betreffend die Erstattung von Sachschäden an dienstlich benutzten privateigenen Kraftfahrzeugen noch der Verwaltungsvorschriften zu § 32 BeamtVG noch des Runderlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1987 – B 3003 – 7.2 – IV B 4 – zur Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes. Grundlage des Anspruchs kann im Zusammenhang mit diesen Verwaltungsvorschriften allein die Selbstbindung der Verwaltung gemäß dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sein. Der Kläger hat somit nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend der in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung. Vorliegend ist der Gleichheitssatz nicht verletzt, weil die an den oben genannten Verwaltungsvorschriften orientierte Verwaltungspraxis der Beklagten die Erstattung von Sachschäden für Fälle der vorliegenden Art nicht vorsieht. Die Ablehnung der begehrten Sachschadenserstattung hält sich in den Grenzen der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger abweichend von dieser Praxis behandelt worden ist. Demgemäß ist die Ersatzleistung auf den – vorliegend von der Beklagten gewährten – Höchstbetrag von 332,34 Euro (650,- DM) begrenzt, was auf der Erwägung beruht, dass dem Beamten der Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung zuzumuten ist; eine Erstattung der bei Dienstunfällen entstandenen Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen erfolgt durch die Beklagte nur dann in voller Höhe, wenn die Benutzung des privaten PKW dem Beamten vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstgangs entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen – im Falle der Dienstreise schriftlich – gestattet worden ist. Vorliegend hat die Beklagte die Benutzung des privaten Fahrzeugs nicht anerkannt, zumal der Kläger zuvor auch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Benutzung seines Fahrzeugs für die vorgenommene Fahrt anerkennen zu lassen, liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte. Die bloße Tatsache, dass die Beklagte eine Vielzahl von Anträgen auf Anerkennung der Nutzung privater PKW zu bearbeiten hätte, steht der Anerkennung nicht entgegen. So hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. März 2008 deutlich gemacht, dass Beamte im Vorfeld von Fortbildungsveranstaltungen Anträge auf Anerkennung ihres Kraftfahrzeugs stellen könnten. Entgegen dem Antragsvorbringen ist darüber hinaus weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Benutzung des privaten Fahrzeugs für die Fahrt am 21. Februar 2006 ausdrücklich verlangt hätte oder dass diese Benutzung auf ihrer Einflussnahme beruhte.
8Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend triftige und schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Kläger deshalb zur Inanspruchnahme seines privaten Fahrzeugs faktisch gezwungen hätten, weil er seine komplette persönliche Feuerwehr-Schutzausrüstung mit einem Gewicht von ca. 20 kg sowie Ersatzkleidung, Utensilien zur Körperreinigung sowie Schreibmaterial zu der Fortbildungsveranstaltung, an der er zur Teilnahme verpflichtet gewesen sei, habe mitnehmen müssen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gemäß ihrer Verwaltungspraxis in solchen Fällen bei Unfällen auf der Fahrt zur bzw. von der Veranstaltung Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen in voller Höhe erstattet. Der Kläger hat diese Verwaltungspraxis auch nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat er keine(n) Kollegen benannt, denen bzw. dem die Beklagte in einem vergleichbaren Fall die entstandenen Sachschäden in voller Höhe erstattet hätte. Mit der Antragsbegründung macht der Kläger lediglich im Wesentlichen geltend, dass auch der vorliegende Fall wegen der besonderen Umstände von der (kompletten) Sachschadenserstattung erfasst sein müsste. Im Rahmen der hier vorzunehmenden, durch die Verwaltungspraxis determinierten Ermessensausübung geht es jedoch nicht um die Frage, in welchen Fällen sinnvollerweise Sachschäden erstattet werden sollten; vielmehr ist – wie bereits dargestellt – allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten maßgebend.
9Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 32 BeamtVG den Transport von umfangreichem Dienstgepäck aus dienstlichen Gründen nicht ausdrücklich als einen "schwerwiegenden Grund" nennen (vgl. 32.1.7 und 32.1.8 – einschließlich 32.1.8.1 bis 32.1.8.3 – der Verwaltungsvorschriften).
10Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass – die insoweit nicht weiter nachgewiesene Behauptung des Klägers unterstellt – der Kreis X. regelmäßig Schäden an Personenkraftwagen seiner Beamten ersetze, wenn es im Rahmen eines Dienstunfalls zu Sachschäden an privaten Fahrzeugen komme. Denn bei dem Kreis X. handelt es sich um einen anderen Dienstherrn; wenn sich dessen Verwaltungspraxis von derjenigen der Beklagten unterscheidet, so kann der Kläger daraus im Rahmen des Gleichheitsgebots jedenfalls keine Ansprüche herleiten.
11b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der entstandenen Sachschäden an seinem PKW unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein solcher kommt auch als Anknüpfungspunkt für eine etwaige Ermessensreduzierung auf "Null" im Rahmen von Ansprüchen nach § 32 BeamtVG nur in Betracht, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen und eine Nichtgewährung der begehrten Leistung ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechen würde bzw. – m.a.W. – wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 29.98 –, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 86 (87) und juris Rn. 21 f.; Senatsurteile vom 5. März 2009 – 1 A 1890/07 –, juris Rn. 78, und vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 –, NVwZ-RR 2006, 800 (801) und juris Rn. 43 f.
13Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Zum einen war der Kläger nicht zwingend auf die Benutzung seines PKW angewiesen, denn er hätte auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen können, wobei das Mitführen der 20 kg schweren Ausrüstung am frühen Morgen zwar zu Einschränkungen hinsichtlich des Komforts und Wohlbefindens führen mögen, letztlich aber nicht schlechthin unzumutbar sind. Es ist nicht erkennbar, dass ein Feuerwehrbeamter damit über Gebühr belastet gewesen wäre, zumal selbst viele Touristen öffentliche Verkehrsmittel mit Gepäck, welches häufig weitaus schwerer wiegt als 20 kg, für die Reise an ihre Urlaubsorte nutzen. Zum anderen war dem Kläger – auch bei einem bereits mehrere Jahre alten Kraftfahrzeug – der Abschluss einer entsprechenden Vollkaskoversicherung zuzumuten.
142. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erscheint der Ausgang des Rechtsstreits nicht als offen. Dass der Rechtsstreit überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen würde, ist weder ersichtlich noch wurde dies vom Kläger hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
153. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage nach der Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Allgemeinen – siehe dazu die oben zitierte Rechtsprechung – sowie speziell beim Einsatz von Privatfahrzeugen für Dienstreisen ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.
16Dazu siehe BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985
17– 2 C 45.82 –, BVerwGE 72, 170, und juris.
18Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Klägers, wonach die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985 aufgestellten Grundsätze zum Ersatz von Sachschäden am privateigenen PKW eines Beamten aufgrund der Veränderungen in vielen Berufen und der verstärkten Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen heutzutage nicht mehr anwendbar seien. Es ist in keiner Weise erkennbar, warum eine Begrenzung der Ersatzleistung im Schadensfall auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung bei einer Fahrzeugverwendung, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, nicht vorgenommen werden könne, nur weil die Beamten heutzutage häufiger als vor über zwanzig Jahren Fortbildungsveranstaltungen aufsuchen (müssen).
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
20Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).