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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 514/09

Datum:
10.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 514/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1010.19E514.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 4029/07
Leitsätze:

1. Die Ausländerbehörde muss die Sperrwirkung einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur dann sogleich im Zeitpunkt ihres Erlasses nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU befristen, wenn das Übermaßverbot im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Einzelfall diesen frühen Entscheidungszeitpunkt gebietet.

2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein hilfsweiser Antrag auf nachträgliche Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU auch in der Rüge liegen, die Ausländerbehörde habe die Befristung sogleich bei Erlass der Verlustfeststellung vornehmen müssen.

Rechtskraft:
10.10.09
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens.

 
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