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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1448/07

Datum:
26.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1448/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1126.19A1448.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7538/05
Leitsätze:

1. Unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG sind nur altersbedingte Erschwernisse.

2. Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah¬rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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