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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 587/09

Datum:
09.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 587/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0609.18E587.09.00
 
Schlagworte:
Anrechnung Gebührenfestsetzung Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr
Normen:
VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4
Leitsätze:

Im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist auf die Verfahrensgebühr eine im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, wenn die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht seine Zuziehung in diesem Verfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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