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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 510/09

Datum:
12.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 510/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.18E510.09.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Beschwerde
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114
Leitsätze:

Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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