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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 494/09

Datum:
15.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 494/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0515.18E494.09.00
 
Schlagworte:
Streitwert subjektive Klagehäufung Aufenthaltserlaubnis
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Leitsätze:

In Fällen einer subjektiven Klagehäufung wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn sich eine Mehrheit von Klägern gegen eine nur einen von ihnen treffende Regelung werdet (hier: Aufenthaltserlaubnis).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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