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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 373/09

Datum:
09.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 373/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0709.18E373.09.00
 
Schlagworte:
Terminsgebühr Verbindung dieselbe Angelegenheit
Normen:
VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3; VV-RVG Nr. 3104 ; RVG § 15 Abs. 2 ; VwGO § 93
Leitsätze:

Werden mehrere Verfahren zeitgleich verhandelt, erhält ein Rechtsanwalt, der in jedem der Verfahren vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem für sie jeweils maßgebenden Gegenstandswert.

 
Tenor:

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Februar 2009 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. März 2009 dahin geändert, dass die dem beigeordneten Rechtsanwalt I. zu gewährende Vergütung auf 687,02 EUR festgesetzt wird.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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