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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 347/09

Datum:
11.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 347/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0511.18E347.09.00
 
Schlagworte:
Duldungszeiten Anrechnung Niederlassungserlaubnis
Normen:
AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 2
Leitsätze:

Duldungszeiten bis zum 1.1.2005 können gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet werden, wenn bereits am 1.1.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorgelegen haben. (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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