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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 311/09

Datum:
17.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 311/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.18E311.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2761/08
Schlagworte:
Asylverfahren Antrag Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel Erlaubnisfiktion
Normen:
AsylVfG § 43 Abs. 2 Satz 2; AsylVfG § 55 Abs. 2; AufenthG § 81 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Ein während des laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führt nicht auf eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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