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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 132/08

Datum:
10.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 132/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0310.18E132.08.00
 
Schlagworte:
Anrechnung Gebührenfestsetzung Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr
Normen:
RVG § 45; RVG § 55 Abs. 1; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4
Leitsätze:

Im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist jedenfalls auf die Verfahrensgebühr, die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlen ist, eine im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis RVG anteilig anzurechnen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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