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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1013/08

Datum:
08.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1013/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0708.18E1013.08.00
 
Schlagworte:
Terminsgebühr Einigungsgebühr
Normen:
VV-RVG Nr. 1000; VV-RVG Nr. 3104; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3
Leitsätze:

1. Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn die beklagte Ausländerbehörde während des Klageverfahrens von sich aus oder auf Nachfrage des Klägers lediglich mitteilt, dass sie aufgrund eines behördeninternen Entscheidungsprozesses den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder dem Klagebegehren entspricht.

2. Eine Einigungsgebühr fällt nicht an, wenn bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zugleich eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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