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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 912/09

Datum:
08.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 912/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0908.18B912.09.00
 
Schlagworte:
besondere Härte eheliche Lebensgemeinschaft Auflösung Zusammenhang
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
Leitsätze:

Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (wie BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 1 C 11.08 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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